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Bis 31. März freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen!

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Aus unserem Archiv · 26.02.2020

Zahlen, Fristen und rechtliche Regelungen in diesem Beitrag beziehen sich auf den damaligen Stand. Ihre aktuellen Fragen besprechen wir gern persönlich.

Für gesetzliche Rentenversicherte kann es sich lohnen, freiwillig Rentenbeitrag zu zahlen. Denn mit freiwilligen Beiträgen kann man seinen Rentenanspruch erhöhen oder überhaupt erstmal Ansprüche erwerben, sofern man noch keine ausreichenden Versicherungszeiten hat. Auch mit Blick auf die Erwerbsminderung lohnt das unter Umständen. 

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell nicht pflichtversichert ist, kann noch bis zum 31. März 2020 freiwillig Beiträge für das zurückliegende Jahr 2019 nachzahlen. Darauf weist aktuell die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in einem Pressetext hin. 

Lücken bei der Rente durch freiwillige Beiträge schließbar 

Freiwillige Beitragszahlungen können in mehrerer Hinsicht nützlich sein. So lassen sich dadurch spätere Rentenansprüche erhöhen sowie Lücken im Versicherungskonto schließen: etwa um Wartezeiten für die Altersrente oder Anrecht auf Rehaleistungen der Rentenkasse zu sichern. Auch wer Pflichtbeiträge für die Erziehung eines Kindes angerechnet bekam, aber die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat, kann sich damit Rentenansprüche sichern. 

Positiv ist, dass die angehenden Ruheständler relativ flexibel selbst festlegen können, wie viel sie an freiwilligem Beitrag zahlen. 83,70 Euro im Monat beträgt hierbei der monatliche Mindestbeitrag, der Höchstbetrag aktuell 1.283,40 Euro. Frei wählbar ist auch die Zahl der Monate, für die das Beitrags-Extra entrichtet wird. 

Flexirentengesetz: Ausgleichszahlungen bei früherer Rente ab 50 möglich

Wer früher in Rente will, ohne die Regelaltersrente zu erreichen, kann seit dem Inkrafttreten des Flexirenten-Gesetzes im Sommer 2017 bereits ab dem 50. Lebensjahr eventuelle Abschläge ausgleichen, indem er Sonderzahlungen leistet. Hier gilt es zu bedenken: Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. 

Doch die sogenannte Ausgleichszahlung einer Rentenminderung (nach § 187a SGB VI) erlaubt es, die Abschläge ganz oder teilweise zu korrigieren: dadurch entstehen zusätzliche Anwartschaften. Auf Antrag stellt der Rentenversicherungs-Träger eine Auskunft aus (Vordruck V0210), welcher Beitrag notwendig ist, um ein früheres Renteneintrittsalter auszugleichen.  

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