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Das Wichtigste im Überblick - die Anzeigepflicht(Verletzung)
Man kann es nicht beweisen, aber die Erfahrung zeigt, dass die Fallstricke bewusst in den Antragsformularen für Berufsunfähigkeits-Versicherungen eingebaut sind
Man kann den Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen und trotzdem Fehler machen. Denn: Kommt es zum Versicherungsfall, prüfen die Gesellschaften genau den Krankheitsverlauf ihres Klienten. Und wenn sie wollen, dann finden sie etwas. Es geht den Versicherungen darum, ihre Kunden zu überführen nämlich, dass sie wichtige Angaben zur ihrer Gesundheit nicht gemacht haben.
Versicherungen prüfen alles, vor allem die Krankenakten.
Hauptproblem darin ist häufig der Vermerk auf Rückenschmerzen. Ein Beispiel: Man klagt über Kreuzweh und geht zum Arzt. Es stellt sich heraus, dass keine Erkrankung vorliegt, sondern lediglich eine alte Matratze Schuld daran trägt. Mit der neuen Matratze sind die Schmerzen weg, man ist gesund und vergisst die ganze Sache sofort wieder. Aber: In der Krankenakte bleibt trotzdem der Eintrag erhalten: Kreuzschmerzen.
Oberstes Gebot bei der Antragstellung ist, dass man gleich seine Krankenakten aller Ärzte, die man besucht hat, dazulegt.
Mindestens fünf Jahre rückwirkend, bestenfalls zehn Jahre. Es mache überhaupt keinen Sinn, bei den Gesundheitsfragen etwas zu verschweigen, denn die Versicherungen finden alles. Sie haben Zugriff auf die Krankenakten, beziehungsweise der Patient ist verpflichtet, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu befreien und diesen zur Herausgabe der Krankenakte zu bewegen.
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kurz erklärt
Die Voraussetzungen
Vielfach liegt bei Versicherten bereits Berufsunfähigkeit und damit ein Rentenanspruch vor ohne es zu wissen. Die Begriffsdefinition ist weniger komplex als viele denken. Lediglich 3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Wann bin ich berufsunfähig:
deine letzte korrekte Tätigkeit
Bei der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit wird nicht ein allgemeines Berufsbild beurteilt, sondern deine konkreten, einzelnen Tätigkeiten vor der Erkrankung oder Unfall. Bei der Bewertung deiner Tätigkeit werden alle einzelnen Arbeiten, die du ausgeführt hast, berücksichtigt.
zu mindestens 50% außerstande sein
Bei diesem Kriterium handelt es sich nicht um eine rein medizinische Bewertung nach etwa Invalidität oder Behinderung. Hier wird konkret auf deine Arbeitszeit Bezug genommen. Hattest du vor deiner Erkrankung an einem üblichen Arbeitstag mit 8h, dann bedeutet "zu 50% außerstande", dass du nicht mehr in der Lage bist, mindestens 4h oder länger zu arbeiten.
für voraussichtlich 6 Monate ausüben
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Berufsunfähigkeit! Vielfach werden diese Begriffe vermischt und bei Versicherten oder Interessenten entsteht der Eindruck, man müsse über 6 Monate „krankgeschrieben“ sein, um überhaupt Anspruch auf eine Leistung zu haben. Wird beispielsweise eine Widereingliederung durchgeführt, in welcher die regelmäßige Arbeitszeit von 50% nicht überschritten wird, liegt keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vor, gleichwohl kann aber Berufsunfähigkeit vorliegen.
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