Wieder einmal machen die deutschen Versicherungsgesellschaften ihrem Ruf („Abzocke – braucht niemand – Sinnlos – Betrug“) alle Ehre!
Kameraversicherungen versprechen Schutz gegen Diebstahl oder Beschädigung. Häufig sind diese Verträge mit der sogenannten „Allgefahrendeckung“ mit teils erheblichen Lücken und Ausschlüssen versehen.
Das Problem dieser Angebote ist die Klausel der „Fahrlässigkeit“
Fällt eine Kamera beispielsweise ins Wasser weil das Stativ auf schlammigen Untergrund aufgestellt war, kann dies bei vielen Angeboten zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
„Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“
Das heißt im Klartext. Der Versicherer kann bei Verdacht auf fahrlässiges Handeln (z.B. durch Aufstellen des Statives auf nicht optimalen Untergrund) die Leistung im schlimmsten Fall komplett verweigern.
Viele Fotografen, insbesondere Natur- und Landschaftsfotografen, bewegen sich auf der Suche nach eindrucksvollen und ansprechenden Motiven häufig auf unwegsamen Gelände. Oftmals sind eben genau dann die besten Ergebnisse zu erzielen.
Ferner wird sich ein ambitionierter Natur- und Landschaftsfotograf nicht davon abhalten lassen, sein Stativ und die Kameraperspektive korrekt zu positionieren, obgleich die Gefahr besteht, dass diese ins Wasser fallen könnte. Wenn das Stativ in den Dreck muss um den korrekten Bildausschnitt zu erhalten, dann kommt das Stativ dorthin. Muss es ins Wasser um eine ungewöhnliche Perspektive zu erzielen, kommt es auch dorthin. (besser Stative für den Outdoor-Bereich sind im Übrigen für solche Verwendungen hergestellt)
Umso Wiedersinniger erscheint es, dass genau solche Gefahren bei vielen Versicherungsgesellschaften ausgeschlossen sind.
AXA, Zurich und Alte Leipziger fallen durch!
Bei den von der BVS Beratungsstelle untersuchten Tarife handelt es sich um den „AVB Fotoapparate 2008 – Fassung 2011“ der AXA Versicherung, den „AVB Fotoapparate 1985/2008 – AL-Fassung Januar 2008“ der Alte Leipziger Versicherung und die „Elektronikversicherung (ABE 2011) der Zurich Versicherung.
Alle Tarife sind nach nahezu identischen Bestimmungen, und entsprechenden Ausschlüssen aufgebaut.
Witterungseinflüsse – ebenfalls nicht versichert!
Ein hinzukommender, aus Beratersicht unzumutbarer Ausschluss sind Witterungseinflüsse.
AXA zitiert WIKIPEDIA als Definition!
Von der BVS Beratungsstelle wurde die AXA Versicherung bezüglich der Witterungsklausel, deren Definition und damit einhergehende Reichweite um Stellungnahme gebeten. Als Antwort haben wir einen Verweis auf die Enzyklopädie Wikipedia und deren Definition erhalten.
„Definition zu Witterungseinfluss: Wetter bzw. Wetterverhältnis in einem bestimmten Zeitabschnitt (mehre Tage bis Jahreszeit). Unterschiedliche regionale Auswirkung in Bezug auf fühlbare Wetter-elemente wie Regen bzw. Niederschlag in jeglicher Form, Nebel, Föhn, Temperatur, Wind, Luftfeuchtigkeit. (Quelle und verkürzt wiedergegeben aus WIKIPEDIA).“
Ob diese Ansicht auch Juristen teilen, wagen wir zu bezweifeln.
Fazit:
Viele Versicherungen bieten aus Marketing- und Akquisegründen Kameraversicherungen an. Ein echtes Interesse, die Kameras von Fotografen adäquat und sinnvoll zu versichern, besteht scheinbar nicht. Überdies scheinen sich die Produktentwickler der Versicherungen überhaupt nicht mit diesem Thema ernsthaft befasst zu haben.
Unser Tipp: Finger weg von diesen Produkten.
Bericht von Bernhard Rauch
Fachwirt für Finanzberatung IHK
Mitglied im Prüfungsausschuss IHK Niederbayern