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DSGVO: Das sind die häufigsten Verstöße

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Aus unserem Archiv · 24.02.2021

Zahlen, Fristen und rechtliche Regelungen in diesem Beitrag beziehen sich auf den damaligen Stand. Ihre aktuellen Fragen besprechen wir gern persönlich.

Über 35 Millionen Euro Bußgeld musste H&M wegen Datenschutzverstößen zahlen, berichtet das DSGVO-Portal. Wieviel Bußgelder insgesamt verhangen wurden und welche Verstöße besonders häufig waren.

Die Umsetzungsfrist zur europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) endete 2018. Seitdem ist die DSGVO auch in Deutschland in Kraft. Die Webseite ‚DSGVO-Portal‘ fragte bei den Aufsichtsbehörden an, welche Bußgelder im 2020 verhangen worden sind und welche Verstöße den Behörden gemeldet wurden. 

Den Ergebnissen zufolge, wurden 283 Bußgelder verhängt. Insgesamt wurden dabei 48,1 Mio. Euro gezahlt. Das DSGVO-Portal verzeichnet damit im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um etwa 50 Prozent. Zum Jahresende 2019 wurden noch 187 Bußgeldverfahren registriert. 

Das bisher höchste in Deutschland verhängte Bußgeld musste das Bekleidungsunternehmen H&M zahlen. Der Grund: Im Service-Center spionierte das Unternehmen die eigenen Mitarbeiter aus. Die Hamburger Datenschutzbehörde verhängte deshalb ein Bußgeld in Höhe von 35,5 Mio. Euro. 

Ganz ähnlich bei dem Elektronikhändler notebooksbilliger AG: Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen verhängte 10,4 Mio. Euro Bußgeld, weil Mitarbeiter ohne ihr Wissen videoüberwacht wurden. Das dritthöchste Bußgeld aufgrund von DSGVO-Verstößen musste die AOK Baden-Württemberg mit 1,24 Mio. Euro zahlen. Die Kasse verwendete Daten von Gewinnspielteilnehmern für Werbezwecke. 

Doch das Gros der Bußgeldverfahren richtet sich gegen kleine- und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie natürliche Personen, warnt das DSGVO-Portal. Die verhängten Bußgelder bewegen sich im drei- bis vierstelligen Euro-Bereich. 

Laut Auswertung seien folgende Verstöße besonders häufig:

Verletzungen gegen die Auskunfts- und Informationspflichten (Art. 12 bis 15 DSGVO), 

unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 und 6 DSGVO), 

fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen für die Datenverarbeitung (Art. 32 DSGVO)

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