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Corona-Krise: So werden Versicherungsverträge der finanziellen Durststrecke angepasst

Der Betrieb oder das Geschäft ruht oder läuft auf sprichwörtlicher „Sparflamme“. Menschen sind in Kurzarbeit, viele müssen mit Einbußen beim Einkommen leben – die Corona-Pandemie macht sich auch im Geldbeutel vieler Menschen schmerzlich bemerkbar. Vielfach bedeutet dies auch eine Notlage durch laufende Kosten – Mieten, Kredite, Rechnungen müssen dennoch weiter bedient werden. Und auch für Versicherungsverträge fallen laufende Kosten an. Was aber tun, wenn aufgrund des derzeitigen „Shutdowns“ auch Prämien und Beiträge für Versicherungen nicht länger bedient werden können? Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) klärt aktuell auf seiner Verbraucherseite über diese Frage auf. 

So würden, laut GDV, zwei Prämissen gelten. Als ersten Grundsatz formuliert der GDV: Beitrag (des Kunden) gibt es gegen Leistung (der Versicherung). Da aber stets finanzielle Notlagen den Versicherungsschutz bedrohen können, gäbe es stets auch verschiedene Möglichkeiten, mit den Beiträgen auszusetzen oder Prämien und Leistungen der neuen Lage anzupassen. Dies gelte nicht nur für die Zeit der Corona-Krise, wie der GDV außerdem formuliert. Sondern stets gibt es auch die Möglichkeit des Nachbesserns bei finanziellen Engpässen. 

Retten des Versicherungsschutzes auch im Interesse der Anbieter 

Zwar bedeutet ein Aussetzen der Prämien mitunter weniger Leistung durch den Versicherer. Wichtig aber ist: Dennoch wird der Versicherungsschutz aufrecht erhalten. Allerdings muss auch hierfür zunächst etwas vorausgeschickt werden: Zu welchen Bedingungen Beiträge ausgesetzt werden können, hängt stets auch von den einzelnen Verträgen ab. Ebenso von guter Kommunikation: Denn ein Aufrechterhalten des Versicherungsschutzes und damit der Verträge liegt gerade in Zeiten wie der Corona-Krise auch im Interesse der Anbieter. Wäre es doch fatal, wenn mit lang laufenden Verträgen auch treue Kunden verloren gehen, weil die Krise kurzfristig Einkommen kostet. Hier kann auch ein Experte bei der Vermittlung helfen. 

Zu welchen Bedingungen aber können die Beiträge ausgesetzt werden? Der aktuelle Beitrag des GDV informiert zu drei Produkten: zur Berufsunfähigkeitsversicherung, der Risikolebenversicherung sowie der Lebens- und Rentenversicherung als wichtiger Bestandteil privater Altersvorsorge. 

Stundung führt oft zu Ratenzahlung

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung würden zum Beispiel viele Versicherer die Möglichkeit anbieten, die Beiträge zu stunden. Üblich hierfür wären Zeiträume von bis zu sechs Monaten. Freilich: Die gestundeten Beiträge müssen später nachgezahlt werden. Nicht wenige Versicherer eröffnen hierfür auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung. 

BU-Schutz: lieber weniger Rente als neuer Vertrag 

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Berufsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei zu stellen. Diese Möglichkeit steht auch für länger andauernde finanzielle Engpässe zur Verfügung – genannt wird ein Zeitraum von bis zu drei Jahren. Zu bedenken ist für einen solchen Schritt freilich, dass mit den ausbleibenden Beiträgen auch die Berufsunfähigkeitsrente kleiner wird. Denn die Versicherer kalkulieren mit dem eingezahlten Kapital die Rentenhöhe. Fließt weniger Kapital in die Police, gibt es im Falle der Berufsunfähigkeit auch weniger Rente. 

Und dennoch: Zum einen kann der Versicherungsnehmer – trotz reduzierter Rente – dennoch auch seinen von Verbraucherschützern empfohlenen BU-Schutz aufrechterhalten. Zum anderen sichert er sich zu bestehenden Bedingungen diesen Schutz. Kann doch der Abschluss eines neuen Vertrags aufgrund neu zu beantwortender Gesundheitsfragen eine wesentliche Verteuerung des Versicherungsschutzes bedeuten oder gar Ausschlüsse. Wer also die Beiträge für eine bestimmte Zeit nicht mehr bedienen kann, für den ist das „Beitragsfrei-Stellen“ trotz der geringeren Rentenhöhe oft der günstigste Weg, den BU-Schutz zu behalten. 

Risikolebensversicherung: Aussetzen der Beiträge nicht vorteilhaft 

Auch für die Risikolebensversicherung ist eine Freistellung von den Beiträgen möglich. Jedoch: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfiehlt diese Lösung nicht. Denn da durch eine Freistellung von den Beiträgen kaum Deckungskapital gebildet würde, dürfte die verbleibende beitragsfreie Leistung nur sehr gering sein. Deswegen würde sich, aus Sicht des GDV, eher eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit mit Herabsetzung des Versicherungsbeitrags sowie eine daran angelehnte Herabsetzung der Leistung lohnen. Denn Einbußen eines solchen Schrittes bei der Versicherungsleistung wären weniger schmerzlich als das gänzliche Freistellen vom Versicherungsbeitrag. 

Private Altersvorsorge: Kündigung der Verträge die schlechteste Lösung 

Wie aber sieht es mit der privaten Lebens- und Rentenversicherung aus? Laut GDV zeigen bestehende Verträge hier bereits, aufgrund der zu kalkulierenden langen Laufzeit, größere Flexibilität. Deswegen würden die Anbieter seit je her unterschiedliche Möglichkeiten zur Wahl stellen, monatlichen Beiträge für langlaufende Altersvorsorge-Verträge anzupassen. 

Zur Wahl stehen unter anderem ein Ruhen-Lassen des Vertrags, eine Beitragsfreistellung oder Beitragsstundung sowie die Herabsetzung der Versicherungssumme bei Anpassung des Beitrags. Wichtig ist den Versicherern: Ein Kündigen des Versicherungsschutzes ist immer die schlechteste Lösung. Denn alle bisher bezahlten Ansprüche und bei Riester-Verträgen auch Zulagen und Steuervorteile würden dadurch verloren gehen. 

Für ein Ruhen-Lassen der Verträge müssen in der Regel bestimmte Bedingungen erfüllt sein – zum Beispiel müssen für einen Vertrag (je nach Vertragsbedingungen) mindestens ein oder zwei Jahre lang Beiträge gezahlt worden sein. Eine Beitragsfreistellung hingegen könnte – zum Beispiel – zu der Bedingung geschehen, dass der Versicherer den Rückkaufswert nicht auszahlt, jedoch die Versicherung grundsätzlich bestehen bleibt. Freilich: Durch diesen Schritt würden sich auch Risikoschutz und Versicherungssumme erheblich verringern. 

Auch die Stundung der Beiträge ist deswegen denkbar. Das lässt sich dann meist ohne Einbußen bei der Versicherungsleistung realisieren, wenn nach der Stundung (üblicherweise für den Zeitraum eines halben Jahres) die Beiträge wieder zurückgezahlt werden. Doch auch die Anpassung der Versicherungssumme ist denkbar. 

Policendarlehen: Das Darlehen auf den Vorsorgevertrag 

Eine weitere Möglichkeit für finanzielle Engpässe in Krisen wie der Corona-Krise besteht in einem Policendarlehen – hierbei wird eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung durch den Versicherer gezahlt. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf ein solches Darlehen. Zudem müssen bei Gewähr des Darlehens auf die Summe auch Zinsen gezahlt werden – Darlehen und Zinsen werden später mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Gerade in Zeiten einer zeitlich begrenzten Not wie der Corona-Krise kann aber auch ein solches Darlehen ein Ausweg und der rettende Strohhalm aus finanziellen Engpässen sein. Wer hierzu Beratung sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden. 

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