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Berufsunfähigkeit für Auszubildende und Studenten – ohne Azubi-Klausel nur die Hälfte wert!

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung erscheint für Studenten im ersten Augenblick etwas früh oder überstürzt, dennoch gibt es mehrere gute Gründe, währen oder bei Beginn eines Studiums eine BU abzuschließen.

1. Je jünger, desto günstigers

Da die BU-Versicherung nach der Wahrscheinlichkeit eines BU-Eintritts kalkuliert wird, sind die Beiträge für jüngere Versicherungsnehmer bedeutend günstiger! Ein weiterer großer Vorteil: Der Beitrag ist bereits über die gesamte Vertragslaufzeit kalkuliert, und bleibt somit gleich!

2. Je jünger, desto gesünder

Nicht jeder erhält eine Berufsunfähigkeit! Versicherungsgesellschaften wollen, bevor Sie einen Vertrag annehmen, den Gesundheitszustand des Antragstellers sehr genau wissen. Bereits leichte Vorerkrankungen genügen oftmals, um spürbare Beitragszuschläge oder nachteilige Ausschlüsse hinnehmen zu müssen. Da jüngere Menschen naturgemäß weniger Vorerkrankungen haben, erhalten Sie oftmals Versicherungsschutz ohne Ausschlüsse oder Zuschläge.

3. Studenten- und AZUBI-Klausel – der angestrebte Beruf ist bereits versichert

Da eine Berufsunfähigkeitsversicherung wie der Name schon sagt, die „Unfähigkeit“ einen Beruf auszuüben versichert, erscheint diese Art eines Vertrags für Studenten oder AZUBIS‘s eher unzutreffend. Mit Nichten!

Es kommt darauf an, welche Definition in den Vertragsbedingungen enthalten sind. Einige Anbieter haben in ihren Bedingungen eine Studentenklausel oder eine AZUBI-Klausel integriert. Diese besagt, dass der angestrebte Beruf bereits ab Beginn des Studiums oder der Ausbildung versichert ist. Kann die versicherte Person (der Student bzw. AZUBI) demnach aufgrund einer Erkrankung oder Unfalls während des Studiums oder Ausbildung den angestrebten Beruf nicht ausüben, wird die versicherte Rente fällig.

Nachteilig hingegen wirken sich BU-Verträge aus, die diese Klausel nicht beinhalten. Bei solchen Verträgen muss der Studierende bzw. AZUBI außer Stande sein, irgendeine Tätigkeit auszuüben. D.h. dass bereits die Möglichkeit, eine andere Tätigkeit ausüben, (eine solche aber nicht wirklich ausübt) als Leistungsverweigerungsgrund reicht (abstrakte Verweisung von).

Beratung und Angebote zur Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie bei der

BVS Beratungsstelle
Kötztinger Str. 22
94249 Bodenmais.
Tel. 0 99 24 21 93 299
Fax. 0 99 24 21 93 179
Mail: info@bvs-finanz.de
Web. www.bvs-finanz.de

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