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Welt-Alzheimer-Tag: Was zahlt die Pflegeversicherung für Demenzkranke?

Am 21. September wird der Welt-Alzheimertag begangen. 2015 ist der Welt-Alzheimertag gleichzeitig der Auftakt zur „Woche der Demenz“, die von der nationalen „Allianz für Menschen mit Demenz“ ausgerufen wurde und vom 21.-27. September stattfindet. Zahlreiche Kongresse, Informationsveranstaltungen und Sendungen widmen sich dann weltweit der Erkrankung. Und tatsächlich ist Demenz ein Thema, das jede Beachtung verdient: Allein in Deutschland leben 1,4 Millionen Demenz-Patienten, die zu zwei Dritteln von ihren Angehörigen gepflegt werden.

Der Begriff „Demenz“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet frei übersetzt etwa „abnehmender Verstand“. Und tatsächlich ist die Demenz als Krankheitssymptom mit einem schwindenden Verlust der kognitiven, sozialen und motorischen Fähigkeiten verbunden. Viele Patienten sind aber gerade in der Anfangszeit noch gut erreichbar und wollen nicht aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen werden. Umso wichtiger ist es, dass die Angehörigen auch finanzielle und soziale Unterstützung bei der Pflege erfahren – etwa durch die Pflegeversicherung.

Gesetzliche Pflegeversicherung: Bessere Leistungen für Demenzkranke

Die gesetzliche Pflegeversicherung bot Demenzkranken lange Zeit nur unzureichend Schutz, da der Pflegebegriff vor allem Leistungen für körperliche Gebrechen vorsah, nicht aber für geistige Beeinträchtigungen. Weil auch Demenzkranke im fortgeschrittenen Stadium auf eine Rundumbetreuung angewiesen sind, hat der Gesetzgeber hier in den letzten Jahren nachbessern müssen: ein Reformprozess, der aktuell noch nicht abgeschlossen ist.

Das sogenannte Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), noch unter schwarz-gelb beschlossen, sowie das erste Pflegestärkungsgesetz der großen Koalition bewirkten Leistungserweiterungen speziell im ambulanten Bereich. Aktuell im Gesetzgebungsverfahren vorbereitet wird das zweite Pflegestärkungsgesetz, das weitere Besserstellungen für Demenzkranke und pflegende Angehörige vorsieht.

Pflegestufe 0 für „Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz“

Recht frisch ist die Einführung einer sogenannten Pflegestufe 0 für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Seit dem 1. Januar 2015 erhalten Angehörige oder andere Personen, die Demenzkranke ehrenamtlich pflegen, ein Pflegegeld von monatlich 123 Euro als Aufwandsentschädigung. Die Leistung ist allerdings deutlich niedriger als die Beträge, die die Pflegeversicherung für eine professionelle Hilfe zahlt. Liegt bereits eine andere Pflegestufe vor, werden die Beiträge bei gleichzeitig vorliegender Alltagskompetenz zusätzlich aufgestockt.

Wenn Angehörige ihre pflegebedürftigen Verwandten nicht im nötigen Maß selbst pflegen können, übernehmen zugelassene Pflegedienste, teilstationäre Einrichtungen oder Pflegeheime einen Teil oder die gesamte Versorgung. Sie rechnen ihre sogenannten „Pflegesachleistungen“ direkt mit der Pflegeversicherung ab. Hierfür ist in der Pflegestufe 0 ein monatlicher Höchstbetrag von 231 Euro vorgesehen (nach SGBXI § 36).

Betroffene können Pflegesachleistungen auch in Form von Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen (SGB XI, § 41). Wenn ein Ehepartner zum Beispiel berufstätig ist, können Demenzkranke tagsüber in einer Pflegeeinrichtung betreut werden, wobei die Pflegenden auch hier einen Eigenanteil berappen müssen.

Entlastung für pflegende Angehörige soll darüber hinaus die „Verhinderungspflege“ bringen, etwa wenn diese einmal Urlaub machen und verreisen wollen. Wird die notwendige Ersatzpflege durch Personen geleistet, die keine nahen Angehörigen sind, oder durch einen ambulanten Pflegedienst, stehen pro Jahr bis zu 1.612 Euro zur Deckung der damit verbundenen Kosten zur Verfügung. Der zeitliche Anspruch wurde auf 6 Wochen ausgedehnt. Weitere Formen der Unterstützung erklärt die kostenlose Broschüre „Wegweiser Demenz“, herausgegeben von der Bundesregierung, unter www.wegweiser-demenz.de.

Zweites Pflegestärkungsgesetz soll Demenzkranke ab 2017 besserstellen

Zusätzliche Verbesserungen für Demenzkranke soll das sogenannte 2. Pflegestärkungsgesetz bringen, das vom Bundeskabinett im August verabschiedet wurde. Inkrafttreten wird es stufenweise ab 2017. Statt drei Pflegestufen werden dann fünf sogenannte „Pflegegrade“ eingeführt. Sie sollen eine noch genauere Bestimmung des Pflegebedarfs garantieren. Mit der zweiten Pflegereform haben Demenzkranke zukünftig Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, verspricht das Bundesgesundheitsministerium.

Geprüft wird mittels eines neuen Begutachtungsverfahrens. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft, Pflegegrad 4 gilt für schwerste Beeinträchtigungen und bei Grad 5 kommen „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ hinzu. Bei der Einstufung in den Pflegegrad wird auch darauf geachtet, in welchem Umfang der Pflegebedürftige noch in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Weitere Kriterien sind die kognitiven Fähigkeiten, die Mobilität und eventuelle psychische Problemlagen.

Wer bereits eine Pflegestufe zugesprochen bekam, muss aber keine Sorge haben, dass er durch die Reform der Bundesregierung schlechtergestellt wird. Die alten Pflegestufen sollen weiter bestehen bleiben – und eine Neubewertung nur dann wirksam werden, wenn damit Leistungsverbesserungen für den Patienten verbunden sind.

Gesetzliche Pflegeversicherung ist nur „Teilkasko“

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt aber nur einen Teil der entstehenden Kosten im Falle der Pflegebedürftigkeit, die Deckungslücke kann im Fall der stationären Pflege schnell mehrere tausend Euro betragen. Deshalb empfiehlt sich zusätzlich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.

Im Bedingungswerk sollte darauf geachtet werden, dass der Vertrag tatsächlich eine Leistung bei Demenz bzw. ab aktuell Pflegestufe 0 vorsieht. Auch sollte eine Anpassungsoption bedingungsgemäß vorgesehen sein, wenn sich die Definition der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung wie im Falle der Pflegereform ändert. So ist gewährleistet, dass zukünftige Anpassungen vom Versicherer berücksichtigt werden.

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