Patientenakte vor dem BU-Antrag: Was Sie anfordern und prüfen sollten
Zum Beitrag ↓In diesem Beitrag
Eine BU beantragen und die Gesundheitsfragen nur aus dem Gedächtnis beantworten? Das kann wichtige Behandlungen oder unklare Diagnosen übersehen lassen. In meiner Beratung beginnt die Risikoprüfung deshalb mit den Patientenunterlagen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Unterlagen hilfreich sind, wie wir sie einordnen und was bei einem fraglichen Eintrag zu tun ist.
Von Bernhard Rauch, Fachwirt für Finanzberatung und Versicherungsmakler · Fachlich überarbeitet am 28. September 2026
Welche Unterlagen sollte ich vor dem BU-Antrag anfordern?
Ausgangspunkt sind die konkreten Gesundheitsfragen des Versicherers samt ihren Abfragezeiträumen. Dazu sammeln wir Ihre eigenen Erinnerungen an Arztbesuche, Beschwerden und Behandlungen. Anschließend können die Behandlungsakten der Hausarztpraxis und der im jeweiligen Zeitraum besuchten Facharztpraxen, Arztbriefe sowie eine Leistungs- und Abrechnungsübersicht der Krankenkasse relevant sein. Wer privat versichert ist, fragt nach verfügbaren Leistungsübersichten seiner Versicherung.
Eine Krankenkassenübersicht zeigt abgerechnete Leistungen und Diagnosen, aber nicht automatisch den gesamten Verlauf einer Behandlung. Auch die elektronische Patientenakte (ePA) ersetzt nicht jede arztgeführte Akte. Deshalb prüfen wir, welche Quellen für Ihren konkreten Antrag fehlen. Eine vorhandene Akte ist wiederum keine vollständige Liste aller Ihnen bekannten Beschwerden: Was der Versicherer erfragt und Ihnen bekannt ist, muss auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn es in einer Akte nicht steht.
Habe ich ein Recht auf meine Behandlungsakte?
Ja. Nach § 630g BGB können Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte und eine Abschrift verlangen, auch elektronisch. Die erste Abschrift ist unentgeltlich. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Einsicht beschränkt sein; eine Ablehnung muss begründet werden. Der Anspruch besteht gegenüber der behandelnden Praxis. Bei einer Anfrage durch mich benötigen wir Ihre Beauftragung und die erforderlichen Einwilligungen.
Ich nutze dafür eigene Anschreiben und unterstütze beim Einholen der Unterlagen. Anschließend gehen wir die für die Antragsfragen relevanten Einträge gemeinsam durch. Welche Praxen und Zeiträume wir benötigen, ergibt sich aus Ihrem Behandlungsverlauf und dem konkreten Antrag.
Was prüfen wir in der Akte?
- Behandlungen und Zeiträume: Passen Arztbriefe, Behandlungsdaten und Ihre Erinnerung zusammen?
- Diagnosen: Ist ein Eintrag als Verdacht, gesichert oder als vergangene Erkrankung dokumentiert? Was steht im Befund dazu?
- Verlauf: Welche Untersuchungen, Therapien und Medikamente gab es tatsächlich? Ist eine Behandlung abgeschlossen?
- Offene Punkte: Fehlt ein Bericht oder ist eine Formulierung missverständlich? Dann klären wir das vor einer endgültigen Antragstellung.
Ein Diagnosecode in der Abrechnung ist nicht automatisch eine endgültige medizinische Bewertung. Ebenso wenig darf ein zutreffender Eintrag allein wegen des Versicherungsantrags entfernt werden. Besonders bei psychischen Beschwerden, Rückenproblemen oder wiederkehrenden Symptomen ist die genaue Fragestellung des Versicherers entscheidend.
Was passiert bei einer falschen oder unbekannten Diagnose?
Wir halten zunächst fest, welcher Eintrag Fragen aufwirft, und bereiten eine sachliche Rückfrage an die behandelnde Praxis vor. Nur die Ärztin oder der Arzt kann einen Befund medizinisch erläutern und eine ärztliche Stellungnahme verantworten. Ich unterstütze dabei, Fragen und Unterlagen zu ordnen; ich stelle selbst keine Diagnosen und verfasse keine ärztlichen Atteste.
Eine Berichtigung in der Behandlungsakte muss den ursprünglichen Eintrag und den Zeitpunkt der Änderung erkennbar lassen; das regelt § 630f BGB. Betrifft der Fehler die Abrechnungsübersicht in der ePA, beschreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Weg über einen ärztlichen Nachweis und die Krankenkasse. Welche Erklärung im Einzelfall nötig ist, klären wir anhand des tatsächlichen Befunds.
Wie wird daraus eine vollständige BU-Antwort?
Wir legen die aufbereiteten Angaben neben jede konkrete Frage des ausgewählten Versicherers. Nach § 19 VVG sind die bekannten, erheblichen Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Die Fragen können sich in Inhalt und Zeitraum unterscheiden. Bei Unklarheiten formulieren wir eine ergänzende Erklärung und prüfen, ob vor dem Antrag eine anonymisierte Risikovoranfrage sinnvoll ist. Vor der Abgabe kontrollieren Sie alle Antworten selbst und bewahren eine Kopie auf.
Diese Vorbereitung kann vermeidbare Missverständnisse verringern. Sie garantiert weder die Annahme noch eine spätere BU-Rente; darüber entscheiden der Versicherer, die Vertragsbedingungen und gegebenenfalls der konkrete Leistungsfall.

Fragen zur Patientenakte vor der BU?
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Unterlagen für Ihre Situation sinnvoll sind und wie die nächsten Schritte aussehen. So funktioniert meine BU-Beratung mit Patientenakte. Sie können mich auch über das Kontaktformular unter diesem Beitrag ansprechen. Bitte senden Sie dort noch keine Gesundheitsdaten oder Akten; den passenden Übermittlungsweg vereinbaren wir persönlich.
Weiterlesen: BU-Gesundheitsfragen richtig vorbereiten · Risikovoranfrage bei Vorerkrankungen
Quellen: § 630g BGB, § 630f BGB, § 19 VVG, KBV zur ePA. Stand: 28. September 2026.
Was bedeutet das für Ihre Situation?
Ein Artikel kann Orientierung geben. Welche Lösung zu Ihrem Alltag, Ihren Verträgen und Ihren Zielen passt, klären wir gemeinsam.
BU-Beratung kennenlernen →Ihre Frage verdient eine persönliche Antwort.
Schildern Sie kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns, um den nächsten Schritt mit Ihnen zu besprechen.
Bitte keine Gesundheitsdaten, Kontodaten oder vertraulichen Unterlagen senden. Eine Anfrage ist kein Vertragsabschluss.

