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BU: Was passiert, wenn der Vertreter falsch ankreuzt?

Was passiert, wenn beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen zu einer BU-Versicherung der Versicherungsvertreter ihm gegenüber gemachte Angaben außer Acht lässt? Besteht der Versicherungsvertrag weiter oder ist er nichtig? Mit dieser Frage hatte sich unlängst der Bundesgerichtshof zu beschäftigen (IV ZR 508/14).

Was ist passiert?

Ein Mann war in der Produktion eines Autoherstellers tätig gewesen. Im Mai hatte er zusätzlich zu einer Rentenversicherung eine BU-Versicherung abgeschlossen. Im Juli 2011 beanspruchte der Mann Leistungen von seiner Versicherung aufgrund einer behaupteten Erkrankung an Morbus Bechterew, einer rheumatischen Erkrankung, die vor allem starke Rückenschmerzen hervorruft.

Die Versicherung verweigerte allerdings die Zahlung und warf dem Mann arglistige Täuschung vor. So habe er beim Abschluss der Versicherung falsche Angaben im Hinblick auf seine Gesundheit gemacht. So seien zahlreiche Arztbesuche, die aufgrund von Rückenschmerzen nötig gewesen waren, unerwähnt geblieben. Auch eine CT-Untersuchung war verschwiegen worden.

Der Mann argumentierte, dass er die Angaben gegenüber dem Versicherungsvertreter, der die Gesundheitsfragen für ihn ausfüllte, gemacht habe. Die Entscheidung, ob Fragen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurden, habe der Vertreter getroffen.

Das Urteil

Nachdem die Vorinstanzen die Klage des Mannes negativ beschieden hatten, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Zwar erkannte auch dieses, dass die Angaben des Mannes objektiv falsch gewesen sein. So habe die letzte Krankschreibung aufgrund Rückenschmerzen gerade einmal zehn Tage vor Versicherungsabschluss zurückgelegen.

Auch habe der Mann arglistig gehandelt, da die Versicherung bei Kenntnis der wahren Sachlage wohl nicht den Vertrag zu den erwähnten Bedingungen abgeschlossen hätte.

Allerdings, so befand der BGH, haben die Vorinstanzen die „in der so genannten Auge- und Ohr-Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe“ verkannt. Der Versicherungsvertreter ist beim Vertragsabschluss Auge und Ohr des Versicherers. „Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden.“

Der Mann hatte dem Versicherungsvertreter von seinen Arztbesuchen sowie Erkrankungen berichtet, die Rückenschmerzen wurden erwähnt. Der Vertreter hatte dennoch alle Gesundheitsfragen mit „nein“ beantwortet. Der Bundesgerichtshof kam nach Zeugenbefragungen zu dem Schluss, dass der Versicherungsvertreter aus wirtschaftlichem Interesse dafür gesorgt habe, dass es zu einem Vertragsabschluss kam.

Der BGH hob deshalb das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall erneut an dieses.

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