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In der Elternzeit eine Sonderregelung der Riester-Rente nutzen

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Aus unserem Archiv · 11.10.2016

Zahlen, Fristen und rechtliche Regelungen in diesem Beitrag beziehen sich auf den damaligen Stand. Ihre aktuellen Fragen besprechen wir gern persönlich.

Immer mehr Paare entscheiden sich für ein Kind. Allein im Vorjahr erblickten 738.000 Kinder das Licht der Welt. Das sind knapp 23.000 mehr Geburten als 2014.

Meist bleibt nach der Geburt ein Elternteil zuhause. Damit fehlt den jungen Familien in der Regel vorübergehend ein Verdienst.

Trotz der finanziell belastenden Zeit sollten Eltern das Sparen für ihre Altersvorsorge auch dann nicht einstellen. Denn hier greift eine Sonderregelung für Riester-Renten. Diese ermöglicht es, ab dem zweiten Jahr der Elternzeit weniger in den Vertrag einzuzahlen und dennoch die volle Zulage für die geförderte Altersvorsorge zu bekommen.

Neben der Grundzulage von 154 Euro im Jahr gibt es aktuell eine Kinderzulage von 300 Euro für jedes nach 2008 geborene Kind. Für davor geborene Kinder sind es immerhin noch 185 Euro pro Jahr.

Um die komplette Zulage zu erhalten, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Vertrag einzahlen. Das gilt folglich auch im ersten Jahr, der bis zu dreijährigen Elternzeit.

Zwar muss das Elternteil ohne eigenes Einkommen dadurch im ersten Jahr noch den Mindesteigenbeitrag von vier Prozent des Einkommens aus dem Vorjahr zahlen, profitiert aber anschließend. Denn ab dem zweiten Jahr der Elternzeit müssen Riester-Sparer nur den sogenannten Sockelbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen.

Auch, wenn nach der Elternzeit die Berufstätigkeit wieder aufgenommen wird, muss im ersten Jahr der beruflichen Tätigkeit nur der Sockelbetrag gezahlt werden.

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