News

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Und wieder einmal etwas zum Thema Berufsunfähigkeit und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung:

 

Mit seinem neuesten Urteil hat das OLG Dresden ( 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. Juni 2017, Az.: 4 U 1460/16 ) folgendes festgestellt:  “Die weitgefasste Pflicht zur Offenbarung von Gesundheitsbeeinträchtigungen findet ihre Grenze bei Erkrankungen, die offenkundig belanglos sind”, schreibt das OLG Dresden in einem Urteil, bei dem ein Versicherer wegen Anzeigeverletzung von einem BU-Vertrag zurücktreten wollte.

Was ist passiert?

Eine Versicherung wollte nach bekannt werden von Vorerkrankungen von einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung zurücktreten bzw. eine Vertragsanpassung vornehmen.

Die versicherte Person habe schließlich bei Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände arglistig verschwiegen.

Vorsicht bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht!!!

Nachdem die Vorinstanz dem Versicherer Recht gegeben hatte, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nun zugunsten der Versicherten.

Bei den verschwiegenen Vorerkrankungen, eine Lumbalgie, das Schulter-Nacken-Syndrom und der Besitz eines Allergiker-Notfallsets, handele es sich “um Erkrankungen, die offenkundig belanglos waren und alsbald vergangen sind”.

Zudem dürfe der Versicherer nicht von dem BU-Vertrag zurücktreten, “wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte”. Dies sei hier der Fall.

Darüberhinaus ist die in dem Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung sowohl formal als auch inhaltlich unwirksam. Die gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgen und drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht übersehen kann und die Belehrung über ein Vertragsanpassungsrecht des Versicherers enthielt keinen Hinweis darauf, dass eine Anpassung nicht nur zu einem rückwirkenden Beitragszuschlag, sondern auch zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

 

Was heißt das jetzt für Sie?

Wir unterstützen Sie sowohl bei einer Antragstellung einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei einer etwaigen Ablehnung der Zahlungspflicht im Leistungsfall.

Lassen Sie ihren Vertrag kostenlos von Experten der BVS auf eine Anzeigepflichtverletzung prüfen!

Share

Newsletter