Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter und auch Personen, die das Tier betreuen, sogenannte Tierhüter. Dieser Schutz gilt aber nur, wenn Dritte geschädigt werden – nicht für eigene Schäden des Tierhüters. Oft ist nicht klar, wer als Tierhüter gilt. Sind Familienangehörige nicht als Tierhüter eingestuft, können sie selbst Schadensersatz fordern. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Was bedeutet es, Tierhüter zu sein?
Ein Hundebesitzer lässt seinen Hund während eines Urlaubs bei den Eltern? Dann gilt man als Tierhüter und ist über die Tierhalterhaftpflicht mitversichert. Wichtig: Damit der Versicherungsschutz greift, muss der Tierhalter die Person ausdrücklich mit der Betreuung des Tieres beauftragen. Der Versicherungsschutz umfasst dann:
- Die Prüfung, ob das Tier tatsächlich einen Schaden verursacht hat;
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen;
- die Übernahme berechtigter Schadensersatzforderungen.
In den meisten Fällen ist es entscheidend, dass eine Person als Tierhüter anerkannt wird, um den Versicherungsschutz zu genießen. Doch der Versicherungsschutz gilt nur für Haftungsschäden, die der Hund dann Dritten verursacht. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm war das Gegenteil der Fall: Die Mutter eines Hundehalters wollte selbst Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des Sohnes erhalten und durfte dafür nicht als Tierhüterin gelten.
Der Fall: Mutter stürzte über den Hund des Sohnes
Ein Hundehalter forderte von seiner Versicherung Schadensersatz, nachdem seine Mutter über seinen Hund gestolpert war und sich schwer verletzt hatte. Die Mutter verlangte Schmerzensgeld und die Übernahme der medizinischen Kosten. Doch die Versicherung lehnte ab, weil sie die Mutter als Tierhüterin einstufte.
Der Grund: Gilt jemand als Tierhüter, übernimmt zwar die Haftpflichtversicherung Schäden an Dritten, nicht aber Schäden, die der Tierhüter selber erleidet. Für eigene Schäden trägt der Tierhüter das Risiko selber. Daher hätte die Mutter keinen Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung des Sohnes, wenn sie als Tierhüter gilt. Als Prinzip der Haftpflicht kann man sich hier merken: Fremde Schäden werden übernommen, eigene Schäden nicht.
Gericht entschied: Mutter ist keine Tierhüterin
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Mutter keine Tierhüterin ist, weil sie keinen klaren Auftrag zur Betreuung des Hundes hatte. Bloße Anwesenheit oder gelegentliche Interaktion mit dem Tier reichen nicht aus, um als Tierhüterin zu gelten. Der Auftrag zur Betreuung lag beim Vater des Hundehalters.
Da der Vater die Verantwortung für den Hund trug, wurde die Mutter als unbeteiligte Dritte betrachtet und hatte Anspruch auf Schadensersatz. Die Versicherung musste somit die Kosten übernehmen.
Fazit: Was Sie als Tierhalter wissen müssen
- Tierhüter: Haftpflicht greift für andere! Wenn Sie jemanden ausdrücklich mit der Betreuung Ihres Tieres beauftragen, gilt diese Person als Tierhüter. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung übernimmt dann die Verantwortung, wenn das Tier Dritten Schaden zufügt. Der Tierhüter selbst kann jedoch keine eigenen Ansprüche bei der Versicherung geltend machen, falls er durch das Tier geschädigt wird.
- Kein Tierhüter: Eigene Ansprüche geltend machen! Wird eine Person nicht ausdrücklich als Tierhüter beauftragt, gilt sie als Begleitperson ohne besondere Verantwortung für das Tier. In diesem Fall kann die Person, sollte sie durch das Tier zu Schaden kommen, eigene Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Tierhalters geltend machen. Das gilt auch, wenn es sich um nahe Angehörige wie die Mutter des Hundehalters handelt.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen und das Verständnis der rechtlichen Rolle als Tierhüter sind, um Missverständnisse und finanzielle Nachteile zu vermeiden.