Wer einen Hasspost mit „Like“ markiert, muss mit ernsthaften juristischen Konsequenzen rechnen. Denn nicht nur, wer andere Menschen in sozialen Medien beleidigt oder bedroht, macht sich strafbar — auch derjenige, dem das offensichtlich gefällt.
Im Internet geht es mitunter ruppig zu: Manch einer verliert hinter der vermeintlichen Maske der Anonymität alle Hemmungen. Da werden in Social-Media-Kommentaren Menschen beleidigt, bedroht und Verschwörungstheorien verbreitet. Dass es hierbei Grenzen gibt, zeigen wiederholt Gerichtsurteile. Schnell liegt der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) oder der üblen Nachrede nach § 186 StGB vor. Auch Aufrufe zur Gewalt wurden schon abgestraft: als öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB.
Auch Likes sind strafbar
Was viele Bürger nicht wissen: Auch wer einen Hasspost mit „Like“ markiert, kann sich bereits strafbar machen. Laut einer forsa-Umfrage im Auftrag eines großen Versicherers wissen 53 Prozent der jungen Menschen zwischen 18 und 29 Jahren nicht, dass es eine Straftat bedeuten kann, einen beleidigenden Kommentar mit „gefällt mir“ zu kommentieren. Und fast jeder Fünfte (19 Prozent) aus dieser Altersgruppe denkt sogar, man könne im Internet Menschen einfach beleidigen und beschimpfen.
Warum das nicht so ist, erklärt Anwalt Christian Solmecke im Interview mit Deutschlandfunk Nova. “Es gibt Gerichtsentscheidungen, die sagen, dass derjenige, der etwas liket, sich die Aussage zueigen macht. Das heißt: Der tut so, als wenn er das gut findet. Und damit äußert er das quasi noch mal“, so der auf Internet-Themen spezialisierte Jurist.
Was das bedeutet, musste unter anderem ein Türsteher erfahren. Er hatte den Kommentar „Meine Ehre heißt Treue!“ bei Facebook mit einem hochgereckten Daumen markiert: und musste dafür 2.000 Euro Strafe zahlen. Es handelt sich nämlich um einen verbotenen Slogan der Waffen-SS, die ihn auf Gürteln trugen. Da half auch kein Beteuern des Mannes, dass er den historischen Hintergrund nicht kenne und „mit diesem Nazi-Kram“ nichts zu tun habe. Vor Gericht sagte der Mann aus, er habe den Spruch auf seine Familie bezogen. Aber Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.
Dass ein Hass-Post auch die sofortige Kündigung nach sich ziehen kann, musste ein Lehrling bei Porsche erfahren. Er hatte ein Facebook-Bild, auf dem Feuerwehrleute bei 30 Grad Flüchtlingskinder mit dem Schlauch nassspritzen, mit „ein Flammenwerfer wäre die bessere Lösung!“ kommentiert. Porsche setzte den Mann wegen des menschenverachtenden Posts vor die Tür, er verlor seinen Lehrplatz. Das droht bei Hassposts zum Beispiel dann, wenn der Ruf des Unternehmens durch einen Mitarbeiter gefährdet wird oder das Arbeitsklima zu leiden droht.
Mobbing im Netz nicht einfach hinnehmen
Doch laut Umfrage werden immer mehr junge Deutsche selbst Opfer von Hass im Netz. Jeder Fünfte sagte laut forsa-Umfrage, er habe schon einmal eine Web-Attacke wie Rufschädigung oder Online-Mobbing erfahren müssen. Passiv dulden muss man einen solchen Angriff aber nicht. „Eine Strafanzeige empfiehlt sich besonders dann, wenn eine oder mehrere Tatbestände erfüllt sein könnten – beispielsweise Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung“, berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Neben einer strafrechtlichen Klage könne auch eine zivilrechtliche Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Erwägung gezogen werden.
Es gibt bereits Rechtsschutzversicherer, die das Risiko von Cybermobbing und andere Internet-Risiken abdecken. Hier gilt es in den Verträgen nachzulesen — und bei älteren Policen, ob und wie der Schutz „modernisiert“ werden kann. Zu bedenken gilt es, dass bereits die Identifizierung eines Täters Geld und Ressourcen verschlingt — oft müssen dafür Strafbehörden in Anspruch genommen werden. Die Rechtsschutzversicherungbietet dem Opfer Unterstützung in Form von Serviceangeboten, hilft bei der anwaltlichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder bei einer Strafanzeige gegen den mutmaßlichen Täter.