Wenn ein Verbraucher im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung falsche oder unvollständige Angaben macht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss keine Rente zahlen. Dabei kann die Versicherung sogar verlangen, dass der Kunde seine Ärzte im bestimmten Umfang von der Schweigepflicht entbindet. Deshalb ist es ratsam, schon bei Beantragung einer BU-Police einen Versicherungsexperten hinzuzuziehen.
Wie wichtig es ist, bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung korrekte Angaben zu machen, zeigt erneut ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Demnach kann ein Versicherer sogar verlangen, dass ein Kunde seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, bevor er eine BU-Rente erhält. So soll der Versicherer prüfen können, ob der Kunde tatsächlich korrekte Angaben im Antrag machte. Wenn nicht, darf er vom Vertrag zurücktreten und der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Rentenzahlung (Az.: IV ZR 289/14, Urteil vom 22.02.2017).
Nur zwei Jahre zwischen Antrag Vertrag und BU-Rente
Im konkreten Rechtsstreit hatte der frühere Leiter einer Bausparkasse 2009 eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen. Nur zwei Jahre später, im Jahr 2011, beantragte er eine BU-Rente aufgrund psychischer Erkrankungen.
Dieser kurze Zeitraum ließ den Versicherer stutzig werden. Ohne dass ein konkreter Verdacht auf Betrug vorlag, wollte der Versicherer nun prüfen, ob der Mann tatsächlich im Antrag auf Versicherungsschutz korrekte Angaben machte oder Krankheiten verheimlichte.
Um die Krankenakte des früheren Bausparkassen-Direktors aufarbeiten zu können, verlangte der Versicherer, dass der Mann seine Ärzte mit einer Erklärung von der Schweigepflicht entbindet. Weil dieser sich jedoch weiterte, zahlte die Versicherung auch keine Rente aus. Man habe den Leistungsanspruch nicht abschließend prüfen können, so die Begründung.
Daraufhin zog der Mann vor Gericht und wollte die BU-Rente einklagen. Ohne Erfolg. Der Versicherer müsse vorvertragliche Gesundheitsdaten auch dann erheben können, wenn kein konkreter Anfangsverdacht auf eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer vorliege, betonte der Bundesgerichtshof. Zwar dürfen Versicherer nicht unbeschränkt in der Krankengeschichte des Versicherungsnehmers forschen. Aber der Kunde muss auf Verlangen ärztliche Behandlungen und Untersuchungen offenbaren, die in die vorvertragliche Zeit fallen.
Bei Antrag beraten lassen!
Ein Versicherungsnehmer ist also verpflichtet, in bestimmtem Umfang seine Krankenakte offenzulegen, wenn er eine BU-Rente beantragt. Sonst muss die Versicherung nicht zahlen. Um Enttäuschungen wie im oben genannten Fall zu vermeiden, empfiehlt es sich, schon bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Hilfe eines Versicherungsfachmanns in Anspruch zu nehmen. Dieser weiß in der Regel, worauf es beim Antrag ankommt.
Bei Fragen zu diesem Urteil können Sie sich gerne kostenlos und unverbindlich an uns wenden.
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