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Dancing Queen

Heute mal was Informatives für das anstehende Ausgeh-Wochenende: Was passiert bei Unfällen auf der Tanzfläche?

Worum geht es genau?

Ein Mann wollte unbedingt mit einer Freundin tanzen, hat Sie daher auf die Tanzfläche gezerrt und dort kam es wie es kommen musste: ein folgenschweren Sturz. Kann der Mann für das Unglück haftbar gemacht werden? Das entschied nun das OLG Frankfurt/Main (13 U 222/16)

Zur Vorgeschichte:

Die Frau war auf eine Geburtstagsparty eingeladen, der Bekannter wollte die Gunst der Stunde nutzen und forderte auf der Party die Frau zum gemeinsamen Tanzen auf. Die Frauen äußerte gegenüber ihrem Bekannten, dass sie nicht tanzen können, außerdem ginge ihr das alles zu schnell. Nichtsdestotrotz begann der Bekannte sie über die Tanzfläche zu führen und zu drehen.

Wer auf dem Tanzparkett nicht nur keine gute Partie macht, sondern sich zwischen Drehungen und Ausfallschritten auch noch verletzt, kann hierfür nicht seinen Tanzpartner haftbar machen. Das entschied nun das OLG Frankfurt/Main (13 U 222/16).

Hierbei kam es nun zum dem Unglück: Der Mann, der offenbar selbst eine Drehung darbieten wollte, ließ die Frau während einer schwungvollen Drehbewegung los, worauf diese stürzte. Hierbei verletzte sich die Frau erheblich und verklagte darauf ihren Bekannten auf Schadensersatz.

Das Urteil

Vor Gericht hatte sie mit diesem Ansinnen allerdings keinerlei Erfolg: Nachdem zuvor bereits das Landgericht Darmstadt die Klage der Frau abschlägig beschieden hatte, folgte auch das OLG Frankfurt/ Main dieser Auffassung.

Die Richter stellten fest, dass bei einem Tanz grundsätzlich eine Verletzungsgefahr bestehe. Bei der Haftungsfrage stehe die freie Entscheidung der Frau im Vordergrund.

Zwar habe der Mann in diesem Fall die Initiative ergriffen und die Frau „wenig einfühlsam“ zum Tanzen animiert – die Klägerin habe sich letztlich jedoch freiwillig hierauf eingelassen und nicht in aller Deutlichkeit bzw. durch bloßes Stehenbleiben einen Tanz abgelehnt. Darum habe sie auch mit den üblichen bei einem Paartanz vorkommenden Tanzschritten rechnen müssen, so das Gericht. Die Frau sei für ihre Entscheidung und die damit verbundene Selbstgefährdung selbst verantwortlich.

Auch dass die Frau den Mann als Tanzexperten darstellen wollte, überzeugte die Richter nicht. Denn das der Mann sich lediglich als „Tanzkönig“ seines Dorfes bezeichnet habe, reiche nicht für eine Einordnung als „Experte“.

Aufgrund dieses Hinweises des Gerichts zog die Frau ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt zurück.

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