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Launiger April – Sommerreifen trotz Glätte und Schnee?

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Aus unserem Archiv · 19.04.2017

Zahlen, Fristen und rechtliche Regelungen in diesem Beitrag beziehen sich auf den damaligen Stand. Ihre aktuellen Fragen besprechen wir gern persönlich.

Der April zeigt sich nach Ostern vielerorts von seiner ungemütlichen Seite: Der Wetterdienst warnt vor Glätte, Frost und leichtem Schneefall, zum Beispiel im Westen der Republik. In Höhenlagen ab 600 Meter kann es demnach bis zu zehn Zentimeter Schnee geben. Was aber, wenn man auf das Auto schon Sommerreifen aufgezogen hat? Darf man damit trotzdem fahren, ohne den Schutz durch die Kfz-Versicherung zu riskieren?

April, April, der macht was er will!“ – so lautet eine Bauernregel. Und tatsächlich gestaltet sich das Wetter in diesem Monat unbeständig. Ursache hierfür ist die Bewegung der Sonne im Übergang von den Winter- zu den Sommermonaten. Die Aprilsonne sorgt dafür, dass einerseits das Land in Europa schon sehr aufgeheizt ist, das Meereswasser hingegen noch sehr kalt. So wechseln sich Hochs und Tiefs in schneller Abfolge ab.

Die Unbeständigkeit des April-Wetters müssen auch die Autofahrer leidvoll erfahren. Wurden vor wenigen Tagen noch mancherorts sommerliche 20 Grad Celcius gemessen, so kündigen sich nun wieder Temperaturen um den Gefrierpunkt an. Mancherorts sei sogar mit anhaltendem Schnee zu rechnen, warnt der Deutsche Wetterdienst. Und damit auch mit Glatteis.

Falsche Bereifung: Es drohen ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg

Dumm nur, dass so mancher Kfz-Besitzer seine Sommerreifen schon aufgezogen hat. Schließlich handeln viele nach der sogenannten „O bis O“-Faustregel: Von Oktober bis Ostern sollte man Winterreifen haben. Darf man trotzdem auf die Straße, wenn man schon Sommerpneu aufgezogen hat – ohne den Schutz durch die Kfz-Versicherung zu riskieren?

Grundsätzlich gilt: Eine generelle Pflicht für Winterreifen gibt es nicht. Der Gesetzgeber schreibt kein genaues Datum vor, ab wann Autofahrer mit Winterreifen unterwegs sein müssen. Stattdessen besteht eine situative Winterreifen-Pflicht. Die Straßenverkehrsordnung besagt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die eine M+S-Markierung („Schnee und Matsch“) aufweisen. Das dürfen zum Beispiel auch Ganzjahresreifen sein.

Wenn es also auch nach Ostern noch schneit und glatt ist, befreit das Fahrer nicht davon, eine angemessene Bereifung aufzuziehen. Sonst riskiert ein Autofahrer ein Bußgeld bis zu 80 Euro, wenn er mit Sommerreifen andere Fahrer behindert, sowie einen Punkt in Flensburg. Kommt es zu einem Unfall, kann sich das Bußgeld auf 120 Euro erhöhen.

Haftpflicht-Schutz mit Sommerreifen nicht in Gefahr, aber der Vollkasko-Schutz

Die gute Nachricht: Die Haftpflichtversicherung kommt auch bei einem Glätteunfall mit Sommerreifen für Schäden von Dritten auf, erklärt Simon Frost vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.

Kürzungen seien allerdings bei der Vollkasko-Versicherung zu befürchten, wenn sich Fahrer mit falscher Bereifung auf die Straße trauen. Auf der Webseite des GDV heißt es: „Wenn der Autofahrer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind und es aufgrund der unzureichenden Bereifung zu einem Unfall kommt, kann die Versicherungsleistung anteilig gekürzt werden“. Um welchen Betrag der Kaskoversicherer die Leistung kürzt, ist abhängig vom Einzelfall.

Dennoch sollte man bei glatter Straße das sommerbereifte Auto besser stehen lassen: Schon, weil es um die eigene Gesundheit und die Gesundheit anderer geht.    

 

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